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   BGH, 25.06.2009 - III ZR 243/08   

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https://dejure.org/2009,6197
BGH, 25.06.2009 - III ZR 243/08 (https://dejure.org/2009,6197)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - III ZR 243/08 (https://dejure.org/2009,6197)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - III ZR 243/08 (https://dejure.org/2009,6197)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflichtverletzung i.R.d. Ermittlung einer Instandhaltungsrücklage

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Beratung über Kostenrisiken beim Sondereigentum mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Zur Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers und in die Vermittlung eingeschalteten Beraters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 856
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZR 243/08
    In Bezug auf die Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 371, 377 f und Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 260/03 - WuM 2005, 205, 207) bezogen.

    Danach bildet die Ermittlung des Eigenaufwands das Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (BGHZ aaO S. 377 und Urteil vom 14. Januar 2005 aaO).

    Dementsprechend ist es Sache des beratenden Verkäufers - für den Anlageberater kann nichts anderes gelten - auch das Kostenrisiko beim Sondereigentum, etwa durch Aufnahme einer seriös kalkulierten Instandhaltungsrücklage, zu berücksichtigen (BGHZ aaO S. 378 und Urteil vom 14. Januar 2005 aaO).

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZR 243/08
    In Bezug auf die Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 371, 377 f und Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 260/03 - WuM 2005, 205, 207) bezogen.
  • OLG Zweibrücken, 22.09.2008 - 7 U 101/05
    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - III ZR 243/08
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 22. September 2008 - 7 U 101/05 - zugelassen, soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung der Höhe nach angreift und die ohne Berücksichtigung etwaiger anzurechnender Steuervorteile des Klägers ausgesprochene Feststellung bekämpft, sie sei verpflichtet, dem Kläger sämtliche nach dem 31. Dezember 2002 entstandenen und entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung zu ersetzen (Urteilsausspruch zu d).
  • OLG Karlsruhe, 12.03.2013 - 17 U 175/12

    Eigene beratungsvertragliche Haftung des Vermittlers einer Immobilienanlage

    Die Zivilsenate gehen aber dem offensichtlichen Konflikt ihrer Rechtsstandpunkte nicht weiter nach, vielmehr vertreten sie erkennbar die Auffassung, dass sowohl Verkäufer wie Vermittler eine eigene beratungsvertragliche Haftung treffen kann (vgl. BGH, Urt. vom 06.06.2008 - V ZR 50/07, juris einerseits und BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZR 243/08, ZMR 2009, 856 andererseits).
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